Anhang 8 EBM zum 1. April 2025 in Appendizes beachten

ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte beachten die folgenden Anpassungen an den Appendizes in der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).

Beobachtung und Betreuung nach invasiver Kardiologie abrechnen

Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung (entsprechend GOP 34292) neu die GOP 01522 aus Abschnitt 1.5 des EBM ab. Sie rechnen die GOP nach einer mehr als sechsstündigen Beobachtung und Betreuung eines Kranken im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung ab. Die GOP 01522 ist berechnungsfähig, wenn die perkutantransluminale Gefäßintervention ausschließlich an einer Koronararterie erfolgt. Bei Intervention an mehr als einem Koronargefäß und einer Überwachungszeit von mehr als zwölf Stunden, kann weiterhin die GOP 01521 abgerechnet werden.

Wer darf abrechnen?

Ärztinnen und Ärzte folgender Fachgruppen rechnen die GOP 01522 ab:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie
  • Radiologie

Dies betrifft folgende Anlagen der ASV-Richtlinie:

  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
  • 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
  • 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche
  • 1.2 a) Multiple Sklerose
  • 1.2 b) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
  • 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
  • 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen – Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
  • 2 k) Marfan-Syndrom

Kostenpauschalen 40110 und 40111 für Laborärzte gestrichen

Ärztinnen und Ärzte für Laboratoriumsmedizin können die GOP 40110 (Kostenpauschale für Versand) und 40111 (Kostenpauschale für ein Telefax) nicht mehr abrechnen. Die Streichung erfolgt, da der spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix - Abschnitt 1) nicht mehr den gültigen Stand des EBM entspricht.

Dies betrifft die Anlagen

  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
  • 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen

ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte beachten folgende Anpassung an den Appendizes in der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

Beobachtung und Betreuung nach Leistungen aus Anhang 8

Seit dem 1. April 2025 können ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten im Anschluss an bestimmte Leistungen die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01501 bis 01503 neu abrechnen. Die jeweiligen GOP, für die sie eine oder mehrere Beobachtungs-/Betreuungsleistungen nach den GOP 01501 bis 01503 ansetzen können, werden in Anhang 8 im EBM aufgeführt. Die GOP 01501 bis 01503 können sie ausschließlich im Zusammenhang mit den in Spalte 1 des Anhangs 8 aufgelisteten GOP abrechnen. Die GOP 01501 rechnen sie bei einer Überwachungszeit von 30 Minuten ab und die Zuschläge nach GOP 01502 und 01503 rechnen sie bei Fortsetzung der Beobachtung je weitere vollendete 30 Minuten ab.

Leistungen überblicken

GOP

Kurzbeschreibung
 

Häufigkeit

Bewertung

01501

Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8

Obligater Leistungsinhalt

- Beobachtung und Betreuung,

- Überwachung der Vitalparameter,

- Dauer 30 Minuten

einmal am Behandlungstag

17,47 Euro*

(141 Punkte)

01502

Zuschlag zu der GOP 01500 oder 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8

je vollendete 30 Minuten

8,68 Euro*

(70 Punkte)

01503

Zuschlag zu der GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8

je vollendete 30 Minuten

13,26 Euro*

(107 Punkte)

*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)

Wer darf aus den Anlagen der ASV-Richtlinie abrechnen?

zuletzt aktualisiert am: 09.05.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

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