Appendizes-Anpassungen zum 1. April 2025

ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte beachten die folgenden Anpassungen an den Appendizes in der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).

Beobachtung und Betreuung nach invasiver Kardiologie abrechnen

Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung (entsprechend GOP 34292) neu die GOP 01522 aus Abschnitt 1.5 des EBM ab. Sie rechnen die GOP nach einer mehr als sechsstündigen Beobachtung und Betreuung eines Kranken im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung ab. Die GOP 01522 ist berechnungsfähig, wenn die perkutantransluminale Gefäßintervention ausschließlich an einer Koronararterie erfolgt. Bei Intervention an mehr als einem Koronargefäß und einer Überwachungszeit von mehr als zwölf Stunden, kann weiterhin die GOP 01521 abgerechnet werden.

Wer darf abrechnen?

Ärztinnen und Ärzte folgender Fachgruppen rechnen die GOP 01522 ab:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie
  • Radiologie

Dies betrifft folgende Anlagen der ASV-Richtlinie:

  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
  • 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
  • 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche
  • 1.2 a) Multiple Sklerose
  • 1.2 b) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
  • 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
  • 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen – Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
  • 2 k) Marfan-Syndrom

Kostenpauschalen 40110 und 40111 für Laborärzte gestrichen

Ärztinnen und Ärzte für Laboratoriumsmedizin können die GOP 40110 (Kostenpauschale für Versand) und 40111 (Kostenpauschale für ein Telefax) nicht mehr abrechnen. Die Streichung erfolgt, da der spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix - Abschnitt 1) nicht mehr den gültigen Stand des EBM entspricht.

Dies betrifft die Anlagen

  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
  • 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
zuletzt aktualisiert am: 14.04.2025

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