ASV-Richtlinie aktualisiert

Ärztinnen und Ärzte beachten Änderungen für mehrere Erkrankungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zum 11. Dezember 2025. Sie betreffen den Behandlungsumfang, die Zusammensetzung der ASV-Teams und die Zuordnung von abrechnungsfähigen Leistungen zu Fachgruppen.

Die Anpassungen betreffen die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen, Rheuma und Mukoviszidose.

Neuerungen überblicken:

  • Kopf- oder Halstumoren: Fachgruppe Dermatologie auch im Kernteam: Fachärztinnen und -ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten können künftig in der ASV Kopf- oder Halstumoren bei Tumoren der Haut Teil des Kernteams werden. Die Fachgruppe konnte bislang ausschließlich hinzugezogen werden.
  • Kaposi-Sarkom: Patientinnen und Patienten mit einem Kaposi-Sarkom können neu auch im Rahmen der ASV-Indikation Knochen- und Weichteiltumoren behandelt werden. Die Behandlung einer kutanen, nicht HIV-assoziierten Manifestation eines Kaposi-Sarkoms im Rahmen der ASV-Indikation Hauttumoren besteht weiterhin.
  • Rheumatologische Erkrankungen: Für die ASV-Indikation Rheumatologische Erkrankungen bei Erwachsenen können Ärztinnen und Ärzte neu eine PET/PET-CT zur Tumorsuche bei Patientinnen und Patienten ab 40 Jahren abrechnen. Hintergrund hierfür ist, dass eine im Erwachsenenalter einsetzende Dermatomyositis insbesondere in den ersten drei Jahren nach Erkrankungsbeginn mit einem erhöhten Tumorrisiko assoziiert ist.
  • Sarkoidose klargestellt: Da in der ASV Rheumatologische Erkrankungen ebenfalls Patientinnen und Patienten mit Sarkoidose behandelt werden können, wurde klargestellt, dass sie die in der ASV-Anlage Sarkoidose aufgeführten PET-Leistungen auch im Rahmen der ASV Rheumatologische Erkrankungen veranlassen können.
  • Schweißtest bei Mukoviszidose: Der Schweißtest ist ein etabliertes Verfahren zur Diagnostik von Mukoviszidose und wird in den aktuellen Leitlinien empfohlen. Im EBM ist er in Kapitel 4 enthalten und ihn können ausschließlich Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -mediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie durchführen und abrechnen. Neu können ihn auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie als weitere spezifische Leistung bei der Behandlung im Rahmen der ASV-Indikation Mukoviszidose durchführen und abrechnen. Dafür wurde die Indikation zum Durchführen des Schweißtests bei Kindern erweitert. Da der Test auch im höheren Lebensalter zur Diagnostik und nach Beginn einer Therapie mit CFTR-Modulatoren sinnvoll sein kann, wurde er in den Behandlungsumfang für die ASV-Indikation Mukoviszidose aufgenommen.
  • Systematischer Einschluss der Beauftragung (GOP 34800) und Erbringung (GOP 34810, 34820 und 34821) telekonsiliarischer Befundbeurteilung: Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie können in der 3. Ebene im Rahmen der Appendizes aller Anlagen neu für die Beauftragung telekonsiliarischer Befundbeurteilung nach GOP 34800 hinzugezogen werden.  In allen Anlagen, in denen Röntgen- und/oder CT-Diagnostik eine Rolle spielt und im jeweiligen Appendix aufgeführt ist, wird die GOP 34800 für die Fachgruppen des Kernteams und in einigen Fällen auch Fachgruppen in der 3. Ebene aufgenommen. Hintergrund ist, dass im Rahmen der Betreuung von Patientinnen und Patienten innerhalb der ASV die radiologische Beurteilung von bereits angefertigten Röntgen und/oder CT-Aufnahmen notwendig sein kann. Diese Leistung ist bereits im Appendix einiger Anlagen enthalten, wobei die Berücksichtigung nicht einheitlich ist. Hiermit wird eine Vereinheitlichung angestrebt, woraus sich teilweise eine Ergänzung, in anderen Fällen eine Streichung ergibt.  Fachgruppen, bei denen bisher die GOP 34800 nicht im EBM als berechnungsfähig geführt war, können die GOP auch in der ASV nicht mehr abrechnen. Die Bearbeitung des Auftrags und somit die telekonsiliarische Befundurteilung durch die Fachgruppe Radiologie ist über die GOP 34810, 34820 und 34821 abgebildet. Die Art der Umsetzung innerhalb der Anlagen variiert jedoch, sodass hiermit eine Vereinheitlichung angestrebt wird. Dementsprechend werden diese GOP für die Fachgruppe Radiologie in der 3. Ebene in den Appendizes all jenen Anlagen ergänzt, in denen Röntgen-und/oder CT-Diagnostik eine Rolle spielt und im jeweiligen Appendix aufgeführt ist.

Weitere anlagenspezifische Änderungen überblicken

  • Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle: Fachärztinnen und Fachärzte für Labormedizin können neu die GOP 32391 (CA15-3) im Rahmen des Appendix der Anlagen Tumoren des Gastrointestinaltrakts und des Bauchraums abrechnen. Hintergrund ist, dass Tumormarker bei der Behandlung von Tumoren von großem Wert für die serologische Evaluation des Therapieansprechens sind. Aus diesem Grund ist die Bestimmung tumorspezifischer Tumormarker innerhalb der ASV bereits abgebildet. Im klinischen Alltag gibt es jedoch immer wieder Tumorerkrankungen, die anstelle eines für diese Tumorgruppe „typischen“ Tumormarkers einen atypischen Tumormarker exprimieren. Dies trifft beispielsweise auf das Pankreaskarzinom zu, bei dem in seltenen Fällen CA 15-3 exprimiert wird. Für diese seltenen Konstellationen besteht im Rahmen der ASV-Behandlung bislang keine Möglichkeit, diese grundsätzlich serologisch nachverfolgbare Erkrankung durch die Bestimmung der entsprechenden Tumormarker im Verlauf der Erkrankung zu überwachen.
  • Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 4 Hauttumoren: Ärztinnen und Ärzte können neu die Leistung „Zusätzlicher Aufwand für die Koordination der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung unter tumorspezifischer Therapie (entsprechend der Kostenpauschale 86510 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))“ abrechnen. Hintergrund ist, dass vereinzelt auch Patientinnen und Patienten mit den ICD-Diagnosen C82.- bis C86.- (kutane Lymphome, die keine soliden Tumore darstellen) behandelt werden. Kernpunkte einer onkologischen Versorgung wurden von Anfang an in der ASV mit Verweis auf die entsprechenden Leistungen gemäß der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patientinnen und Patienten (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä): „Onkologie-Vereinbarung“) berücksichtigt. So findet sich im Behandlungsumfang der ASV Hauttumoren auch der Verweis auf die Kostenpauschale 86512 der Onkologie-Vereinbarung.
  • Kernspintomographie: Qualitätsanforderungen vereinheitlicht: In den Regelungen zur fachlichen Befähigung in der Strahlendiagnostik und -therapie wurde präzisiert, welche Fachärztinnen und Fachärzte jeweils die Anforderungen erfüllen, um die Leistungen in der ASV durchführen zu dürfen (vgl. Anhang zu Paragraf 4a der ASV-Richtlinie). Des Weiteren wurden Details der Qualitätssicherungsvereinbarung Kernspintomographie in die ASV-Richtlinie übertragen.

Weitere Änderungen entnehmen Sie dem Beschluss in der Sidebar.

zuletzt aktualisiert am: 08.12.2025

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