Höchstwertregelung in der ASV gültig

Die Höchstwerte des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) gelten spätestens für die Abrechnungen ab dem 3. Quartal 2022 (Beginn 1. Oktober 2022) auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV).

Hierzu erfolgte die Aufnahme des Absatz 6a in den dritten Paragrafen der ASV-Abrechnungsvereinbarung.

Unterliegt eine einzelne Gebührenordnungsposition (GOP) oder eine Gruppe von mehreren GOP gemäß den Vorgaben des EBM einem Höchstwert und wird dieser Höchstwert überschritten, ersetzt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) seit dem 3. Quartal 2022 die Leistungen durch die entsprechenden Höchstwertziffern.

Die Prüfung der Höchstwertregelungen und die gegebenenfalls erforderliche Umwandlung der GOP durch die KVH beugt Verfahren durch die Krankenkassen vor und eine entsprechende Korrektur der Abrechnungsdatensätze sowie die Ablehnung der Vergütung des gesamten Abrechnungsfalls.

Welche Höchstwerte für den ASV gelten, finden Sie auf der Seite des Instituts des Bewertungsausschusses.

zuletzt aktualisiert am: 06.09.2023

Ansprechpartner

Team Sonderverträge

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68828
sondervertraege(at)kvhessen(.)de

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