Kostenpauschale Entnahmematerial aufgenommen

Zum 1. Januar 2026 wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 40090 in Anlagen der ASV-Richtlinie aufgenommen und Bestimmungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bei onkologischen Leistungen angepasst.

Kostenpauschale Entnahmematerial aufgenommen

Seit dem 1. Januar 2026 können ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte den Zuschlag für die Kosten der Beschaffung und gegebenenfalls Bereitstellung von Entnahmematerial nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 40090 abrechnen. Hierzu wurde die GOP 40090 in weiteren Anlagen der ASV-Richtlinie (ASV-RL) als abrechnungsfähige Leistung aufgenommen.

Anpassungen der Bestimmungen beachten

In der 9. Bestimmung wurde eine redaktionelle Anpassung im Bereich VII EBM (Ausschließlich im Rahmen der ASV berechnungsfähige GOP) vorgenommen, indem der Verweis auf die Appendizes der ASV-RL gestrichen und stattdessen auf die Nummer 2 „Weitere spezifische Leistungen“ verwiesen wird. Leistungen, die noch nicht im EBM enthalten sind, sind in den jeweiligen Anlagen der ASV-RL unter der Nummer 2 „Weitere spezifische Leistungen“ zum Behandlungsumfang gehörend aufgeführt.

Zudem erfolgten Änderungen in der 12. Bestimmung im Bereich VII EBM. Seit dem 1. Januar 2026 ist neu die GOP 86510 (Behandlung florider Hämoblastosen) der Onkologie-Vereinbarung im Kalendervierteljahr bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten nicht neben den GOP 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 51040 (Zusatzpauschalen Onkologie) berechnungsfähig. Im Laufe eines Kalendervierteljahres ist von der für die Koordination der Behandlung verantwortlichen Ärztin oder dem für die Koordination der Behandlung verantwortlichen Arzt des Kernteams nur eine Zusatzpauschale Onkologie oder die Kostenpauschalen 86510 oder 86512 gemäß Anhang 2 der „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum BMV-Ä) berechnungsfähig.

zuletzt aktualisiert am: 10.04.2026

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