Knochen- und Weichteiltumoren: Neues Krankheitsbild abrechnen
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln ihre Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) und rechnen ihre Leistungen aus dem entsprechenden Appendix ab.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln ihre Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. Sie rechnen die Diagnostik, Behandlungen und Beratungen, wie zum Beispiel die Beratung zur Sporttherapie oder zur Medikamentengabe, nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus Abschnitt 1 der Anlage 1.1a ab. Aus Abschnitt 2 der Anlage rechnen sie unter anderem eine Positronenmissionstomographie/Computertomographie (PET/CT) zur Lagebestimmung vor Operationen und zur Diagnosesicherung bei Rezidiven ab. Diese Leistung ist bislang nicht Bestandteil des EBM.
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 der ASV-Richtlinie. Eine Übersicht der teilnehmenden Fachgruppen sowie Unterlagen zur Gründung (Anzeigeformular und mehr) können Ärztinnen und Ärzte hier auf der ASV-Website einsehen.
Indikationsgruppen beachten
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie gesichert vorliegen. Darüber hinaus können Patientinnen und Patienten mit bösartiger Neubildung des Bindegewebes oder anderer Weichteile, unterschiedlicher Lokalisation über den unspezifischen ICD-10-Kode C49.9 (z. B. Stromatumoren/Sarkomen) eingeschlossen werden.
ICD-10-GM | Bezeichnung |
|---|---|
C40.- | Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels der Extremitäten |
C41.- | Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels sonstiger und nicht näher bezeichneter Lokalisationen |
C45.7 | Mesotheliom sonstiger Lokalisation |
C47.1 | Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems: Periphere Nerven der oberen Extremität, einschließlich Schulter |
C47.2 | Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems: Periphere Nerven der unteren Extremität, einschließlich Hüfte |
C47.3 | Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Thorax |
C47.4 | Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Abdomens |
C47.5 | Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Beckens |
C47.6 | Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Rumpfes, nicht näher bezeichnet |
C47.8 | Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems, mehrere Teilbereiche überlappend |
C49.1 | Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe der oberen Extremität, einschließlich Schulter |
C49.2 | Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe der unteren Extremität, einschließlich Hüfte |
C49.3 | Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Thorax |
C49.4 | Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Abdomens |
C49.5 | Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Beckens |
C49.6 | Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Rumpfes, nicht näher bezeichnet |
C49.8 | Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe, mehrere Teilbereiche überlappend |
C49.9 | Bösartige Neubildung des nicht näher bezeichneten sonstigen Bindegewebes und anderer nicht näher bezeichneter Weichteilgewebe |
C76.3 | Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Becken |
C76.4 | Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Obere Extremität |
C76.5 | Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Untere Extremität |
C80.0 | Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet |
D48.1 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens an Bindegewebe und anderen Weichteilgeweben |
D48.2 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Periphere Nerven und autonomes Nervensystem |
D48.3 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens am Retroperitoneum |
D48.4 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens am Peritoneum |
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass
a) eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:
− ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege (möglichst mit besonderen Kenntnissen in der Pflege onkologischer Patientinnen und Patienten oder der Zusatzqualifikation onkologische Pflege)
− Einrichtungen der ambulanten und stationären Palliativversorgung
− Ergotherapie
− Orthopädietechnikmechaniker/in
− Physiotherapie
− Referenzpathologie
− sozialen Diensten wie z.B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
b) eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte besteht:
− Allgemeinchirurgie
− Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
− Orthopädie und Unfallchirurgie
− Viszeralchirurgie
Eine 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.
c) mit der Betreuung beauftragte Pflegefachkräfte mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen sollen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen.
d) zur Gewährleistung des Behandlungsauftrages jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams vorzustellen ist, in die alle an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind. Ausnahmen hiervon sind in einer SOP (standard operating procedures) festzulegen. Die Teilnehmer und die Ergebnisse der interdisziplinären Tumorkonferenz sind zu dokumentieren.
e) der Patientin und dem Patienten das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen wesentlichen Aspekten zu Risiken, Nebenwirkungen und zu erwartenden Folgen darzulegen ist,
f) die Diagnostik und Behandlungseinleitung zeitnah erfolgt,
g) eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen auch für die medikamentöse und transfusionsmedizinische Behandlung ggf. auch für eine Behandlung am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung steht,
h) für immundefiziente Patientinnen und Patienten geeignete Behandlungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
i) eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe erfolgt,
j) eine ggf. tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten vorgehalten werden,
k) eine Mikrobiologie, ein hämatologisches Labor mit der Möglichkeit zu zytologischen Blut- und Knochenmarkuntersuchungen mit zytochemischen Spezialfärbungen zur Verfügung steht,
l) Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden,
m) die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung besteht,
n) stationäre Notfalloperationen möglich sind,
o) den Patientinnen und Patienten industrieunabhängiges, kostenlos erhältliches Informationsmaterial (z.B. „Blaue Reihe“ der Deutschen Krebshilfe, Material der KrebsSelbsthilfeorganisationen) über ihre Erkrankung und Behandlungsalternativen zur Verfügung gestellt wird,
p) eine Registrierung der Patientinnen und Patienten in Krebsregistern entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes erfolgt
Ansprechpartner
Team Sonderverträge
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Abrechnung
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Team Bedarfsprüfung
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60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7215
Fax 069 24741-68804
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