Mukoviszidose: Gesprächsleistung im EBM aufgenommen

Ab dem 1. Januar 2023 können ASV-Ärztinnen und- Ärzte das problemorientierte ärztliche Gespräch aufgrund einer Mukoviszidose-Erkrankung über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 50700 abrechnen. Die GOP wird in den neuen Abschnitt 50.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Hiermit soll der erhöhte Gesprächsbedarf bei Patientinnen und Patienten mit dieser genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung besser abgedeckt werden.

Gesprächsleistung bei Zystischer Fibrose abrechnen

Die vorstellende Ärztin beziehungsweise der vorstellende Arzt (Mitglied des ASV-Kernteams) rechnet die GOP 50700 je vollendete zehn Minuten Gesprächsleistung ab. Die GOP können sie bis zu vier Mal im Kalendervierteljahr abrechnen.

Die GOP 50700 können folgende Fachgruppen berechnen:

  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen können zusätzlich folgende Fachgruppen abrechnen:

  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
  • Kinder- und Jugendmedizin (falls keine Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit einer der genannten Zusatz-Weiterbildungen verfügbar ist)

Sie geben bei Patientinnen und Patienten mit Mukoviszidose den ICD-Code E84.- (Zystische Fibrose) an.

Die neue GOP 50700 ist 14,71 Euro (128 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2023 ist 11,4915 Cent.

Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin rechnen ab dem 1. Januar 2023 die neue GOP 50700 ab. Die bisherigen GOP 04230 und 04231 werden aus der Anlage 2b Mukoviszidose der ASV-Richtlinie gestrichen.

Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer GOP und der GOP 50700 ist eine mindestens zehn Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden GOP angegeben Voraussetzung für die Berechnung der GOP 50700.

Die GOP 50700 können sie im Rahmen einer Videosprechstunde berechnen. Hierfür müssen sie die Regelungen gemäß § 5 Absatz 4 ASV-RL einhalten.

Die GOP 50700 erweitert nicht den vom Gemeinsamen Bundesauschuss definierten Behandlungsumfang. Gesprächsleistungen sind bereits Teil des fakultativen Leistungsinhalts der vorhandenen Grundpauschalen, jedoch waren diese in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Mukoviszidose nicht ausreichend abgebildet gewesen.

zuletzt aktualisiert am: 06.09.2023

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