Notfalldatensatz aktualisieren: Abrechnung geändert

Ab dem 1. Januar 2026 rechnen ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte für die Aktualisierung des Notfalldatensatzes neu die Gebührenordnungsposition (GOP) 01643 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab. Die bisherige GOP 01641 (Zuschlag Notfalldatensatz) wird gestrichen.

Die neue GOP 01643 rechnen ASV-Teammitglieder ab, wenn sie den Notfalldatensatz auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Patientin oder des Patienten aktualisieren gemäß Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Hierzu wird die GOP 01643 für die entsprechenden Fachgruppen zu den jeweils aufgeführten Anlagen der ASV-Richtlinie (ASV-RL) als berechnungsfähige Leistung aufgenommen.

Technische Voraussetzung

ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte können die neue GOP 01643 nur ansetzen, wenn sie an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind.

Hintergründe

Der Notfalldatensatz wurde im Jahr 2018 in den EBM aufgenommen, erreichte aber nicht die erwartete Verbreitung. Bis Ende 2024 wurden lediglich rund 2,3 Millionen Datensätze angelegt. Daher wurde das automatische Zusetzen der GOP 01641 beendet und die Vergütungssystematik angepasst, indem Ärztinnen und Ärzte die neue GOP 01643 ab dem 1. Januar 2026 abrechnen.

zuletzt aktualisiert am: 08.12.2025

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