PET- und PET/CT-Untersuchungen: Sachkosten abrechnen
ASV-Teams rechnen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) eine Positronen-Emissions-Tomografie (PET und PET/CT) abhängig von der Indikation nach der Pseudo-Gebührenordnungsposition (GOP) 88500 oder nach den GOP 34700 bis 34707 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab.
Bislang konnten Ärztinnen und Ärzte in beiden Fällen auch die Sachkosten über die Kostenpauschale 40584 für den Radionuklid-Tracer F-18-Fluorodesoxyglukose abrechnen. Ab jetzt können sie den Einsatz des Tracers nur noch über die Kostenpauschale 40584 abrechnen, wenn Sie die GOP 34700 bis 34707 erbringen.
Rückwirkend zum 1. April 2026 gilt daher in der ASV für PET- und PET/CT-Leistungen nach der Pseudo-GOP 88500, dass Ärztinnen und Ärzte die Kosten für die Tracer-Sachkosten bei der Krankenkasse einreichen und die tatsächlichen Kosten als gesondert berechnungsfähige Sachkosten (siehe Bestimmung Nr. 6.2.3, EBM-Abschnitt VII) erstattet bekommen. Die Originalrechnung ist für fünf Jahre aufzubewahren und der Krankenkasse auf begründete Anfrage zu übermitteln.
Für die Abrechnung dieser anfallenden Sachkosten der Pseudo-GOP 88500 tragen sie die folgende Informationen in den jeweiligen Feldkennungen ein:
- 5012 (Betrag): Gesamtsumme aus PET/CT-Leistung und Sachkosten
- 5011 (Bezeichnung)
- 5074 (Hersteller/Lieferant)
- 5075 (Artikel-/Modellnummer)
Wichtig: Wie jede ASV-Leistung muss auch die Pseudo-GOP mit der ASV-Teamnummer in der Feldkennung 5100 gekennzeichnet werden.
Führen sie jedoch eine PET- und PET/CT-Leistung in der ASV nach den GOP 34700 bis 34707 durch, können sie weiterhin die Sachkostenpauschale 40584 abrechnen.
Die Streichung der GOP 40584 betrifft folgende Anlagen der ASV-Richtlinie:
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 3: urologische Tumoren
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 4: Hauttumoren
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges
- 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
- 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
- 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen - Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
Elektronische Patientenakte: Zusatzpauschale abrechnen
Rückwirkend zum 1. April 2026 können diejenigen ASV-Anlagen und Fachgruppen, die bisher die Konsultationspauschale nach der GOP 01436 abrechnen durften, die GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) ansetzen.
Die GOP 01647 können ASV-Teams abrechnen, wenn sie medizinische Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA erfassen, verarbeiten und speichern. Dabei prüfen sie, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen. Zusätzlich prüfen und gegebenenfalls ergänzen sie die zu den Dokumenten gehörenden Metadaten.
Ansprechpartner
Team Sonderverträge
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Abrechnung
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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