Telemonitoring und telemedizinische Funktionsanalyse: Transmitter abrechnen
Ärztinnen und Ärzte rechnen neu seit dem 1. Oktober 2025 die Gebührenordnungsposition (GOP) 40909 im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) ab. Sie können für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den GOP 04414 und 04416 des Unterabschnitts 4.4.1 (GOP der Kinder-Kardiologie) sowie nach den GOP 13574, 13576 und 13584 des Unterabschnitts 13.3.5 (Kardiologische GOP) ansetzen.
Die GOP 40909 aus dem Abschnitt 40.18 (Kostenpauschalen im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ist 396,67 Euro wert.
Durch die neue Regelung soll es für die behandelnde Ärztin und den behandelnden Arzt beziehungsweise das zuständige Telemedizinische Zentrum (TMZ) einfacher werden. Sie schließen künftig selbst Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern, versorgen ihre Patientinnen und Patienten, die noch keinen Transmitter haben, mit einem entsprechenden Gerät und rechnen hierfür die neue Kostenpauschale 40909 ab.
Wer darf abrechnen?
Ärztinnen und Ärzte folgender Fachgruppen rechnen die GOP 40909 ab:
- Innere Medizin und Kardiologie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie (abhängig von Anlage)
Dies betrifft folgende Anlagen der ASV-Richtlinie:
- 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
- 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
- 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche
- 1.2 a) Multiple Sklerose
- 1.2 b) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
- 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
- 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen – Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
- 2 k) Marfan-Syndrom
- 2 l) Pulmonale Hypertonie
Weitere Informationen
Die neue Kostenpauschale 40909 können Ärztinnen und Ärzte einmal je Krankheitsfall und insgesamt dreimal je Patientin oder Patient abrechnen.
Sofern im Zusammenhang mit einem Wechsel des kardialen Aggregates ein neuer Transmitter (z. B. bei Ende der Batterielaufzeit) erforderlich ist, können sie die Kostenpauschale je Patientin oder Patient erneut bis zu dreimal abrechnen.
Sofern die Patientin oder der Patient bereits mit einem Übertragungsgerät (Transmitter) versorgt wurde, das im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate nach der GOP 13584 beziehungsweise für die telemedizinische Funktionsanalyse nach den GOP 04414, 04416, 13574 oder 13576 genutzt werden kann, können Ärztinnen und Ärzte die Kostenpauschale 40909 nicht abrechnen. Sie sind verpflichtet, sich diesbezüglich zu erkundigen.
Die Kostenpauschale 40909 umfasst die Gerätekosten des Transmitters sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Transmitters.
Sie können die Kostenpauschale 40909 nicht erneut abrechnen bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z. B. bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantat-Austausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung. Mit Berechnung der Kostenpauschale 40909 sind alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z. B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt) abgegolten.
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
|---|---|---|---|
40909 | Kostenpauschale für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den GOP 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584 | einmal im Krankheitsfall; je Patientin/je Patient höchstens dreimal berechnungsfähig. | 396,67 Euro |
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Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
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