Telemonitoring und telemedizinische Funktionsanalyse: Transmitter abrechnen

Ärztinnen und Ärzte rechnen neu seit dem 1. Oktober 2025 die Gebührenordnungsposition (GOP) 40909 im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) ab. Sie können für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den GOP 04414 und 04416 des Unterabschnitts 4.4.1 (GOP der Kinder-Kardiologie) sowie nach den GOP 13574, 13576 und 13584 des Unterabschnitts 13.3.5 (Kardiologische GOP) ansetzen.

Die GOP 40909 aus dem Abschnitt 40.18 (Kostenpauschalen im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ist 396,67 Euro wert.

Durch die neue Regelung soll es für die behandelnde Ärztin und den behandelnden Arzt beziehungsweise das zuständige Telemedizinische Zentrum (TMZ) einfacher werden. Sie schließen künftig selbst Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern, versorgen ihre Patientinnen und Patienten, die noch keinen Transmitter haben, mit einem entsprechenden Gerät und rechnen hierfür die neue Kostenpauschale 40909 ab.

Wer darf abrechnen?

Ärztinnen und Ärzte folgender Fachgruppen rechnen die GOP 40909 ab:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie (abhängig von Anlage)

Dies betrifft folgende Anlagen der ASV-Richtlinie:

  • 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
  • 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
  • 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche
  • 1.2 a) Multiple Sklerose
  • 1.2 b) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
  • 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
  • 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen – Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
  • 2 k) Marfan-Syndrom
  • 2 l) Pulmonale Hypertonie

 

 

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zuletzt aktualisiert am: 13.10.2025

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