Beobachtung und Betreuung nach Angiokardiographie abrechnen
Seit dem 1. Juli 2025 können ASV-Ärztinnen und ASV-Ärzte aus fünf weiteren Anlagen für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten im Anschluss an eine Angiokardiographie nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 34290 neu die GOP 01501 und 01503 abrechnen.
Hierzu erfolgte die Aufnahme der GOP 34290 und der zugehörigen Nachbeobachtungsleistungen nach GOP 01501 und 01503 für diejenigen Anlagen der ASV-Richtlinie und Fachgruppen, welche bereits die GOP 34291 (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie) abrechnen können. Die Angiokardiographie war dort bislang nur über den fakultativen Leistungsumfang der GOP 34291 abgebildet.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
01501 | Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8 Obligater Leistungsinhalt - Beobachtung und Betreuung, - Überwachung der Vitalparameter, - Dauer 30 Minuten | einmal am Behandlungstag | 17,47 Euro* (141 Punkte) |
01503 | Zuschlag zu der GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8 | je vollendete 30 Minuten | 13,26 Euro* (107 Punkte) |
34290 | Angiokardiographie
Obligater Leistungsinhalt
| einmal im Behandlungsfall | 174,00 Euro* (1404 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Wer darf aus den Anlagen der ASV-Richtlinie abrechnen?
Die Leistungen können neu Fachärztinnen und Fachärzte fürInnere Medizin und Kardiologie aus folgenden fünf Anlagen ansetzen:
- Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
- Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
- Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
- Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
- Anlage 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
Diagnosen überblicken
ICD-10-GM | Bezeichnung |
C81.- | Hodgkin-Lymphom [Lymphogranulomatose] |
C82.- | Follikuläres Lymphom |
C83.- | Nicht follikuläres Lymphom |
C84.- | Reifzellige T/NK-Zell-Lymphome |
C85.- | Sonstige und nicht näher bezeichnete Typen des Non-Hodgkin-Lymphoms |
C86.- | Weitere spezifizierte T/NK-Zell-Lymphome |
C88.- | Bösartige immunproliferative Krankheiten |
C90.- | Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen |
C91.- | Lymphatische Leukämie |
C92.- | Myeloische Leukämie |
C93.- | Monozytenleukämie |
C94.- | Sonstige Leukämien näher bezeichneten Zelltyps |
C95.- | Leukämie nicht näher bezeichneten Zelltyps |
C96.- | Sonstige und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes |
D45 | Polycythaemia vera |
D46.- | Myelodysplastische Syndrome |
D47.- | Sonstige Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes |
D55.- | Anämie durch Enzymdefekte |
D56.0 | Alpha- Thalassämie |
D56.1 | Beta-Thalassämie |
D56.2 | Delta-Beta-Thalassämie |
D56.8 | Sonstige Thalassämien |
D57.- | Sichelzellenkrankheiten |
E85.9 | Amyloidose, nicht näher bezeichnet (Leichtketten-Amyloidose) |
ICD-10-GM | Bezeichnung |
D59.- | Erworbene hämolytische Anämien |
D60.- | Erworbene isolierte aplastische Anämie [Erythroblastopenie] [pure red cell aplasia] |
D61.- | Sonstige aplastische Anämien |
D64.- | sonstige Anämien |
ICD-10-GM | Bezeichnung |
D69.3 | Idiopathische thrombozytopenische Purpura |
D69.4- | Sonstige primäre Thrombozytopenie |
D69.6- | Thrombozytopenie, nicht näher bezeichnet |
ICD-10-GM | Bezeichnung |
D70.- | Agranulozytose und Neutropenie |
D71 | Funktionelle Störungen der neutrophilen Granulozyten |
D72.0 | Genetisch bedingte Leukozytenanomalien |
Bei Langzeitkomplikation/Spättoxizität ist der behandelte Tumor des lymphatischen oder blutbildenden Gewebes als „Zustand nach“ zu dokumentieren. Diese Anlage umfasst nicht die Nachbehandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der allogenen Stammzelltransplantation.
Sächliche und organisatorische Anforderungen beachten
Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch weitere sächliche und organisatorische Anforderungen:
- eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:
- ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege (möglichst mit besonderen Kenntnissen in der Pflege onkologischer Patientinnen und Patienten oder der Zusatzqualifikation onkologische Pflege)
- Einrichtungen der ambulanten und stationären Palliativversorgung
- Physiotherapie
- Referenzpathologie
- sozialen Diensten wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten
- Zahnheilkunde
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
- eine Zusammenarbeit mit der folgenden Fachdisziplin: Transfusionsmedizin, sofern die Fachgruppe Transfusionsmedizin nicht bereit im ASV-Team vorhanden ist
Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung.
- eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte: Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie
Die 24 Stunden Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.
- die in die onkologische Behandlung eingebundenen Pflegefachkräfte mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen sollen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen.
- zur Gewährleistung des Behandlungsauftrages jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams vorzustellen ist, in die alle an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind. Ausnahmen hiervon sind in einer SOP (standard operating procedures) festzulegen. Die Teilnehmer und die Ergebnisse der interdisziplinären Tumorkonferenz sind zu dokumentieren.
- der Patientin und dem Patienten das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen wesentlichen Aspekten zu Risiken, Nebenwirkungen und zu erwartenden Folgen darzulegen ist,
- die Diagnostik und Behandlungseinleitung zeitnah erfolgt,
- eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen auch für die medikamentösen und transfusionsmedizinischen Behandlungen gegebenenfalls auch für eine Behandlung am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung steht,
- für immundefiziente Patientinnen und Patienten geeignete Behandlungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
- infektiöse Patientinnen und Patienten in gesonderten Räumen ohne Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt werden können,
- eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe erfolgt,
- eine gegebenenfalls tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten vorgehalten werden,
- Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden,
- die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung besteht,
- stationäre Notfalloperationen möglich sind,
- den Patientinnen und Patienten industrieunabhängiges, kostenlos erhältliches Informationsmaterial (zum Beispiel „Blaue Reihe“ der Deutschen Krebshilfe, Material der Krebs-Selbsthilfeorganisationen) über ihre Erkrankung und Behandlungsalternativen zur Verfügung gestellt wird,
- eine Registrierung der Patientinnen und Patienten in Krebsregistern entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes erfolgt.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
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Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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