Stammzelltransplantation: Neues Krankheitsbild abrechnen

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) neu Patientinnen und Patienten nach allogener Stammzelltransplantation behandeln und abrechnen. Seit dem 26. Juni 2025 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten.

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln ihre Patientinnen und Patienten nach allogener Stammzelltransplantation, die eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedürfen.

Sie rechnen die Diagnostik, Behandlungen und Beratungen, wie zum Beispiel zur Ernährung, zu Hilfsmitteln oder das Tumorstaging nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus Abschnitt 1 der Anlage 2n (Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern) ab.

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten nach allogener Stammzelltransplantation erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 der ASV-Richtlinie. Eine Übersicht der teilnehmenden Fachgruppen sowie Unterlagen zur Gründung (Anzeigeformular und mehr) können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hier auf der ASV-Website einsehen. 

Sie werden von einem Ärzteteam betreut, dessen Leitung eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie übernimmt. Voraussetzung ist eine mindestens zweijährige Erfahrung auf einer Station oder in einer Ambulanz für allogene Stammzelltransplantation, die die Weiterbetreuung von Patientinnen und Patienten nach allogener Stammzelltransplantation mit Transplantationsfolgen beziehungsweise Komplikationen einschließt.

Die Teamleitung muss in einer Transplantationseinrichtung tätig sein, die allogene Stammzelltransplantation durchführt.

Im Kernteam wird die Teamleitung um folgende Fachgruppen ergänzt:

  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, mit mindestens zweijähriger Erfahrung auf einer Station oder in einer Ambulanz für allogene Stammzelltransplantation, die die Weiterbetreuung von Patienten nach allogener Stammzelltransplantation mit Transplantationsfolgen beziehungsweise Komplikationen einschließt.

Zusätzlich können nur für die Weiterbehandlung gemäß 3.2 Nummer 1 auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie benannt werden. § 3 Absatz 2 Satz 4 bis 6 ASV-RL gilt für dieses zusätzliche Teammitglied nicht.

Indikationsgruppen beachten

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln Patientinnen und Patienten nach einer allogenen Stammzelltransplantation, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie vorliegen.

ICD-10-GM

Bezeichnung

Z94.80

Zustand nach hämatopoetischer Stammzelltransplantation ohne gegenwärtige

Immunsuppression

Z94.81

Zustand nach hämatopoetischer Stammzelltransplantation mit gegenwärtiger

Immunsuppression

T86.0-

Versagen eines Transplantates hämatopoetischer Stammzellen und Graft-versus-Host-Krankheit

Sächliche und organisatorische Anforderungen beachten

Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch weitere sächliche und organisatorische Anforderungen:

  • Eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:
    • ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege
    • Physiotherapie
    • sozialen Diensten wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten

Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

  • Eine Zusammenarbeit mit der folgenden Fachdisziplin:
    • Transfusionsmedizin, sofern die Fachgruppe Transfusionsmedizin nicht bereit im ASV-Team vorhanden ist

Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

  • Eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer beziehungsweise einem der folgenden Ärztinnen oder Ärzte:
    • Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie: Die 24 Stunden Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.
    • Die in die onkologische Behandlung eingebundenen Pflegefachkräfte sollten mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen.
    • Es steht eine ausreichende Anzahl an Plätzen für medikamentöse und transfusionsmedizinische Behandlungen, gegebenenfalls auch für eine Behandlung an Wochenenden und Feiertagen, zur Verfügung.
    • Für immundefiziente Patientinnen und Patienten stehen geeignete Behandlungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung.
    • Infektiöse Patientinnen und Patienten können in gesonderten Räumen ohne Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt werden.
    • Es erfolgt eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe.
    • Vorgehalten werden eine gegebenenfalls tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten.
    • Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten werden bereitgehalten.
    • Es besteht die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung.
    • Stationäre Notfalloperationen sind möglich.
    • Patientinnen und Patienten wird kostenfrei industrieunabhängiges Informationsmaterial über ihre Erkrankung und über Behandlungsalternativen zur Verfügung gestellt (zum Beispiel „Blaue Reihe“ der Deutschen Krebshilfe, Material der Krebs-Selbsthilfeorganisationen).
    • Meldung der Krankheitsverläufe der Patientinnen und Patienten an Krebsregister, entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.

 

zuletzt aktualisiert am: 12.11.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

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