Kurzdarmsyndrom: Neues Krankheitsbild abrechnen

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) neu Patientinnen und Patienten bei Kurzdarmsyndrom behandeln und abrechnen. Seit dem 28. Mai 2026 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten.

Sie rechnen die Diagnostik, Behandlungen und Beratungen, wie zum Beispiel zur Ernährung, zu Hilfsmitteln oder der Intestinoskopie nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus Abschnitt 1 der Anlage 2m (Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Kurzdarmsyndrom) ab.

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten bei Kurzdarmsyndrom erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 der ASV-Richtlinie. Eine Übersicht der teilnehmenden Fachgruppen sowie Unterlagen zur Gründung (Anzeigeformular und mehr) können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hier auf der ASV-Website einsehen.

Patientinnen und Patienten werden von einem Ärzteteam betreut, dessen Leitung eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie übernimmt. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, übernimmt die Leitung eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

Im Kernteam wird die Teamleitung um folgende Fachgruppen ergänzt:

  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Viszeralchirurgie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Gastroenterologie zu benennen. Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem genannten Schwerpunkt verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen. Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie benannt werden.

Indikationsgruppen beachten

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln Patientinnen und Patienten bei Kurzdarmsyndrom, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie vorliegen. Die Überweisung kann aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen. Diese muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.

ICD-10-GM

Bezeichnung

K52.0

Gastroenteritis und Kolitis durch Strahleneinwirkung

K90.2

Syndrom der blinden Schlinge, anderenorts nicht klassifiziert

K90.8

Sonstige intestinale Malabsorption Whipple-Krankheit

K90.9

Intestinale Malabsorption, nicht näher bezeichnet

K91.1

Syndrome des operierten Magens

K91.2

Malabsorption nach chirurgischem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert

K91.4

Funktionsstörung nach Kolostomie oder Enterostomie

Q41.-

Angeborene(s) Fehlen, Atresie und Stenose des Dünndarmes

Q42.-

Angeborene(s) Fehlen, Atresie und Stenose des Dickdarmes

Q43.8

Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des Darmes (Angeboren:

Syndrom der blinden Schlinge

Sächliche und organisatorische Anforderungen beachten

Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch weitere sächliche und organisatorische Anforderungen. Eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:

  • ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege
  • Physiotherapie
  • Ernährungsberatung durch spezialisierte Fachkräfte (z. B. Diätassistenten) 
  • Physiotherapie
  • Sozialen Diensten wie z. B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten
  • Stomatherapie

Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

  • eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte: Innere Medizin und Gastroenterologie

Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.

  • die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung

 

zuletzt aktualisiert am: 18.06.2026

Ansprechpartner

Team Sonderverträge

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Abrechnung

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7507
sondervertraege(at)kvhessen(.)de

Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Team Bedarfsprüfung

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7215
Fax 069 24741-68804
landesausschuss(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen