Multiple Sklerose: Neues Krankheitsbild abrechnen

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können neu Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose behandeln und im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnen. Seit dem 18. Juli 2023 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten.

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln ihre Patientinnen und Patienten, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen. Sie rechnen die Diagnostik, Behandlungen und Beratungen, wie zum Beispiel zur Ernährung oder zu Hilfsmitteln nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus Abschnitt 1 der Anlage 1.2a ab.

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 der ASV-Richtlinie. Eine Übersicht der teilnehmenden Fachgruppen sowie Unterlagen zur Gründung (Anzeigeformular und mehr) können Ärztinnen und Ärzte hier auf der ASV-Website einsehen.

Indikationsgruppen beachten

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie gesichert vorliegen.

ICD-10-GM

Bezeichnung

G35.-

Multiple Sklerose [Encephalomyelitis disseminata]

G36.-

Sonstige akute disseminierte Demyelinisation

G37.-

Sonstige demyelinisierende Krankheiten des Zentralnervensystems

Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch die weiteren sächlichen und organisatorischen Anforderungen.

  • Eine Zusammenarbeit erfolgt mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:
    • ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Physiotherapie
    • sozialen Dienste wie z.B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten
       
  • eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer beziehungsweise einem der folgenden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte:
    • Neurologie
  • Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten
  • die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung

Indikationsgruppen beachten

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie gesichert vorliegen. Darüber hinaus können Patientinnen und Patienten mit bösartiger Neubildung des Bindegewebes oder anderer Weichteile, unterschiedlicher Lokalisation über den unspezifischen ICD-10-Kode C49.9 (z. B. Stromatumoren/Sarkomen) eingeschlossen werden.

ICD-10-GM

Bezeichnung

C40.-

Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels der Extremitäten

C41.-

Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels sonstiger und nicht näher bezeichneter Lokalisationen

C45.7

Mesotheliom sonstiger Lokalisation

C47.1

Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems: Periphere Nerven der oberen Extremität, einschließlich Schulter

C47.2

Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems: Periphere Nerven der unteren Extremität, einschließlich Hüfte

C47.3

Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Thorax

C47.4

Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Abdomens

C47.5

Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Beckens

C47.6

Bösartige Neubildung der peripheren Nerven des Rumpfes, nicht näher bezeichnet

C47.8

Bösartige Neubildung der peripheren Nerven und des autonomen Nervensystems, mehrere Teilbereiche überlappend

C49.1

Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe der oberen Extremität, einschließlich Schulter

C49.2

Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe der unteren Extremität, einschließlich Hüfte

C49.3

Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Thorax

C49.4

Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Abdomens

C49.5

Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Beckens

C49.6

Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Rumpfes, nicht näher bezeichnet

C49.8

Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe, mehrere Teilbereiche überlappend

C49.9

Bösartige Neubildung des nicht näher bezeichneten sonstigen Bindegewebes und anderer nicht näher bezeichneter Weichteilgewebe

C76.3

Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Becken

C76.4

Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Obere Extremität

C76.5

Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen: Untere Extremität

C80.0

Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet

D48.1

Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens an Bindegewebe und anderen Weichteilgeweben

D48.2

Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Periphere Nerven und autonomes Nervensystem

D48.3

Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens am Retroperitoneum

D48.4

Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens am Peritoneum

 

zuletzt aktualisiert am: 15.09.2025

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