Skelettsystemfehlbildungen: Neues Krankheitsbild abrechnen

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) neu Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen behandeln und abrechnen. Seit dem 21. Mai 2026 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten.

Sie rechnen die Diagnostik, Behandlungen und Beratungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus Abschnitt 1 der Anlage 2p (Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen) ab.

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 der ASV-Richtlinie. Eine Übersicht der teilnehmenden Fachgruppen sowie Unterlagen zur Gründung (Anzeigeformular und mehr) können Ärztinnen und Ärzte hier auf der ASV-Website einsehen.

Die Teamleitung kann durch eine der folgenden Fachgruppen übernommen werden:

  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie oder
  • Orthopädie und Unfallchirurgie.

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Nephrologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Rheumatologie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie und/oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie benannt werden.

Im Kernteam wird die Teamleitung um folgende Fachgruppen ergänzt:

  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • für Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie.

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie, Kinder- und Jugend-Nephrologie oder Kinder- und Jugend-Rheumatologie zu benennen.

Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit einer der zuvor genannten Schwerpunkte verfügbar ist, muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ohne Schwerpunkt Teil des Kernteams sein.

Zusätzlich ist bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen eine Fachärztin oder ein

Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie und/oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie zu benennen.

Indikationsgruppen beachten

Ärztinnen und Ärzte behandeln Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen, wenn Erkrankungen gemäß der Richtlinie vorliegen. Die Überweisung kann aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.

ICD-10-GM

Bezeichnung

E83.30

Familiäre hypophosphatämische Rachitis

E83.31

Vitamin-D-abhängige Rachitis

E83.38

Sonstige Störungen des Phosphorstoffwechsels und der Phosphatase

M41.0-

Idiopathische Skoliose beim Kind (ab 20 Grad Cobb-Winkel)

M41.1-

Idiopathische Skoliose beim Jugendlichen (ab 20 Grad Cobb-Winkel)

M61.1-

Myositis ossificans progressiva

M85.0-

Fibröse Dysplasie (monostotisch)

M88.-

Osteodystrophia deformans [Paget-Krankheit]

Q67.5

Angeborene Deformitäten der Wirbelsäule

Q71.-

Reduktionsdefekte der oberen Extremität

Q72.-

Reduktionsdefekte der unteren Extremität

Q73.-

Reduktionsdefekte nicht näher bezeichneter Extremität(en)

Q74.-

Sonstige angeborene Fehlbildungen der Extremität(en)

Q75.-

Sonstige angeborene Fehlbildungen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen

Q76.-

Angeborene Fehlbildungen der Wirbelsäule und des knöchernen Thorax

Q77.-

Osteochondrodysplasie mit Wachstumsstörungen der Röhrenknochen und der Wirbelsäule

Q78.-

Sonstige Osteochondrodysplasien

Q79.6

Ehlers-Danlos-Syndrom (vom nicht vaskulären Typ

Q79.8

Sonstige angeborene Fehlbildungen des Muskel-Skelett-Systems (amniotische Schnürfurchen)

Q87.0

Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegender Beteiligung des Gesichtes

Q87.1

Angeborene Fehlbildungssyndrome, die vorwiegend mit Kleinwuchs einhergehen

Q87.2

Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegender Beteiligung der Extremitäten

Q87.3

Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vermehrtem Gewebewachstum im frühen Kindesalter

Q87.5

Sonstige angeborene Fehlbildungssyndrome mit sonstigen Skelettveränderungen

Q87.8

Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungssyndrome, andernorts nicht klassifiziert

Sächliche und organisatorische Anforderungen beachten

Um im Rahmen der ASV die Patientinnen und Patienten behandeln zu können, beachten Ärztinnen und Ärzte noch weitere sächliche und organisatorische Anforderungen: eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen: 

  • ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege
  • Ergotherapie
  • Kieferorthopädie
  • Logopädie
  • Orthopädietechnik-Mechanik
  • Physiotherapie
  • Soziale Dienste wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten

Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung:

eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte:

  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie

Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.

 

zuletzt aktualisiert am: 22.06.2026

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