Laborleistungen durch Hämatoonkologen im Kernteam abrechnen

Seit dem 29. November 2025 können auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie im Kernteam im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bei Patientinnen und Patienten mit Lymphomen sowie bei Patientinnen und Patienten nach einer Stammzelltransplantation neu bestimmte Gebührenordnungspositionen (GOP) der Abschnitte 19.4 (In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen) und 32.3 (Speziallabor) EBM abrechnen.

Bislang konnten entsprechend der Kernkompetenzen nur Fachärztinnen und Fachärzte für Pathologie oder Labormedizin ASV-Anlagen Lymphome (1.1a Tumorgruppe 10) und Stammzelltransplantationen (2n Transplantationsgruppe 1) abrechnen. Diese Zuordnung entsprach jedoch nicht dem praktischen Versorgungsalltag.

Darüber hinaus wurden in den Appendix der ASV-Anlage Stammzelltransplantation weitere spezifische pathologische und labormedizinische Untersuchungen zur Beurteilung des Therapieerfolges und der Diagnostik einer Transplantatabstoßung oder eines Rezidivs aufgenommen. ASV-Teams können das Krankheitsbild seit dem 26. Juni 2025 behandeln.

Die Leistungen entnehmen sie dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Weitere neue Laborleistungen beachten

Neu können Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Laborleistungen aus dem Appendix zur Anlage 2 n (Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation) die GOP 19435, 19439, 19451, 19452, 19453 sowie 32161, 32164 und 32165 abrechnen.

Die Leistungen dienen der Beurteilung des Therapieerfolgs und der Diagnostik einer Transplantatabstoßung oder eines Rezidivs. Sie sind Grundlage für die weiteren Entscheidungen zu medikamentösen Therapien, die in diesen Fällen bereits Teil des Behandlungsumfangs sind.

Darüber hinaus werden im Appendix zur Anlage 2n (Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation) die GOP 19435, 19439, 19451, 19452, 19453 sowie 32161, 32164 und 32165 ergänzt. Die Pathologieleistungen wurden sowohl den Pathologen als auch den Hämatoonkologen im Kernteam zugeordnet. Die ergänzten Laborleistungen dürfen neben den Labormedizinern gemäß Weiterbildungsordnung auch durch Mikrobiologen durchgeführt werden, so dass die Zuordnung zu beiden Fachgruppen in der dritten Ebene und ebenfalls zu den Hämatoonkologen im Kernteam erfolgte.

zuletzt aktualisiert am: 08.12.2025

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